Hausordnung
Wir begrüßen Sie herzlich im KRH!
Die Pflege und Behandlung kranker Menschen setzt gegenseitige Rücksichtnahme voraus. Dazu ist es erforderlich, gewisse Regeln einzuhalten.
Diesem Ziel dient unsere Hausordnung. Sie gilt für alle Personen, die sich im Krankenhaus aufhalten. Für Besucher*innen und sonstige Personen wird sie mit dem Betreten des Krankenhausgeländes verbindlich.
§ 1 Allgemeine Verhaltensregeln
1.1 Ärztliche und pflegerische Anordnungen sind zu befolgen. Patient*innen dürfen fremde Zimmer oder Stationen nur mit Zustimmung des Pflegepersonals betreten. Während Visiten, Behandlungen und Mahlzeiten besteht Anwesenheitspflicht im eigenen Zimmer.
1.2 Patient*innen mit infektiösen Erkrankungen dürfen ihr Zimmer nur mit ärztlicher Genehmigung und unter Beachtung der Schutzmaßnahmen verlassen.
1.3 Das Verlassen des Krankenhausgeländes bedarf grundsätzlich der ärztlichen Genehmigung. Bei eigenmächtigem Verlassen übernimmt das Krankenhaus keine Verantwortung für daraus entstehende gesundheitliche und sonstige Risiken.
§ 2 Besuchs- und Ruhezeiten
2.1 Besuche sind grundsätzlich möglich. Wir empfehlen Besuchszeiten werktags zwischen 14:00 und 19:00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen ganztags.
2.2 Ruhezeiten sind von 12:00 bis 14:00 Uhr und 22:00 bis 06:00 Uhr. Während dieser Zeiten ist besondere Rücksichtnahme erforderlich.
2.3 Personen mit ansteckenden Krankheiten oder Symptomen werden gebeten, von Besuchen abzusehen. In Ausnahmefällen kann ein Besuch nur unter Schutzmaßnahmen (z.B. Tragen einer FFP2-Maske) erfolgen.
§ 3 Mediennutzung und Datenschutz
3.1 Die Nutzung von Mobiltelefonen, Tablets etc. ist erlaubt, sofern andere dadurch nicht gestört werden. Bitte denken Sie daran, dass Mitpatient*innen oft ein erhöhtes Ruhebedürfnis haben.
3.2 Foto-, Video- und Tonaufnahmen von Beschäftigten, Mitpatient*innen und dritten Personen sind nur nach der Einwilligung der betroffenen Personen gestattet. Aufnahmen zu redaktionellen Zwecken (z.B. zur Veröffentlichung in Zeitungen, Rundfunk oder im Internet) bedürfen immer der vorherigen Genehmigung durch das Direktorium.
3.3 Das Personal hat das Recht, für besonders sensible Bereiche (z.B. Notaufnahme, operative Bereiche, Intensivstationen) abweichende Regelungen zu treffen und z.B. Fotografieren, Videoaufnahmen oder die Nutzung von Mobiltelefonen komplett zu untersagen.
3.4 Das heimliche Aufnehmen von Beschäftigten in Ton oder Bild ist untersagt und ein gravierender Verstoß gegen diese Hausordnung, der mit einer Kündigung des Behandlungsvertrags und einem sofortigen Hausverbot geahndet werden kann.
§ 4 Kleidung und Hygiene
4.1 Außerhalb des Patientenzimmers ist auf angemessene Kleidung zu achten.
4.2 Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Topfpflanzen dürfen aus hygienischen Gründen nicht mitgebracht werden.
§ 5 Haustiere
5.1 Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
5.2 Hiervon ausgenommen sind speziell ausgebildete Assistenzhunde (z.B. Blindenführhunde, Epilepsiewarnhunde) unter Beachtung der hierfür geltenden Bestimmungen. Diese Hunde müssen gesund sein und dürfen während ihres Besuches im Krankenhaus weder Infektionen oder Parasiten noch offene Wunden haben. Sofern Unsicherheit darüber besteht, ob es sich bei einem Hund um einen ausgebildeten Assistenzhund handelt, hat die den Hund mit sich führende Person eine entsprechende Anerkennung nachzuweisen, z.B. durch einen Blindenführhundausweis. Wir bitten um Verständnis dafür, dass das Betreten bestimmter Bereiche des Krankenhauses mit Assistenzhunden nicht möglich ist, z.B. der Besuch von immunsupprimierten Personen, Patient*innen mit Cystischer Fibrose (Mukoviszidose) sowie Bereiche mit Patient*innen, die ablehnend auf Tiere reagieren.
§ 6 Rauchen, Alkohol und Drogen
6.1 Rauchen ist in allen Gebäuden des Krankenhauses verboten und nur in den ausgewiesenen Außenbereichen erlaubt.
6.2 Der Konsum von Alkohol durch Patient*innen bedarf der ärztlichen Genehmigung. Für Beschäftigte gilt ein absolutes Alkoholverbot.
6.3 Der Besitz und der Konsum illegaler Drogen ist auf dem gesamten Krankenhausgelände verboten. Das gilt auch für Konsumcannabis. Ärztlich verordnetes Medizinalcannabis darf in den dafür vorgesehenen Bereichen konsumiert werden, die an der Pforte erfragt werden können.
6.4 Alkoholisierte Besucher*innen werden gebeten, von einem Besuch abzusehen.
§ 7 Sicherheit und Ordnung
7.1 Waffen und gefährliche Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden.
7.2 Offenes Licht und Feuer (z. B. Kerzen, Räucherstäbchen) sind verboten.
7.3 Unfallgefahren sind dem Personal unverzüglich zu melden. Jeder unnötige Lärm ist zu vermeiden.
7.4 Jegliche Form von Gewalt, Androhung von Gewalt, Diskriminierung, Mobbing, sexueller Belästigung oder sonstiger entwürdigender Behandlung wird in unserer Einrichtung nicht toleriert. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich gegen Mitpatient*innen, Besucher*innen oder Beschäftigte richtet. Verboten sind insbesondere
·körperliche Übergriffe jeglicher Art,
·verbale Angriffe, Drohungen oder Beleidigungen,
·diskriminierende Äußerungen oder Handlungen aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität,
·das Tragen oder Zeigen extremistischer, gewaltverherrlichender oder diskriminierender Symbole,
·jede Form sexueller Belästigung, auch durch Worte oder Gesten.
Zuwiderhandlungen können zu einem sofortigen Hausverweis, zur Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden sowie zu weiteren zivil- oder strafrechtlichen Maßnahmen führen. Das Krankenhaus stellt Schutzmaßnahmen für Betroffene bereit und unterstützt diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
§ 8 Eigentum und Haftung
8.1 Für mitgebrachte Wertsachen in eigener Verwahrung der Patient*innen übernimmt das Krankenhaus grundsätzlich keine Haftung. Da sich Diebstähle in einem öffentlichen Krankenhaus niemals völlig ausschließen lassen, wird empfohlen, Wertgegenstände nicht mit in das Krankenhaus zu bringen bzw. diese in den zur Verfügung gestellten Behältnisses zu verschließen. Es ist auch möglich, diese Gegenstände in der Krankenhauskasse zu deponieren.
8.2 Gegenstände, die auf dem Krankenhausgelände gefunden werden, sind unverzüglich beim Empfang oder beim Stationspersonal abzugeben. Das Krankenhaus bewahrt Fundsachen gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§§ 965 ff. BGB) auf.
Patient*innen und Besucher*innen, die einen Gegenstand vermissen, werden gebeten, sich ebenfalls an den Empfang oder das Stationspersonal zu wenden. Die Herausgabe erfolgt gegen eine genaue Beschreibung oder einen Eigentumsnachweis.
Nicht abgeholte Fundsachen werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist einer gemeinnützigen Verwendung zugeführt oder ordnungsgemäß entsorgt.
8.3 Einrichtungs- und Leihgegenstände sind pfleglich zu behandeln und spätestens bei Entlassung zurückzugeben.
8.4 Medizinische Geräte dürfen ausschließlich vom Personal bedient werden, sofern sie nicht ausdrücklich den Patient*innen zum Eigengebrauch überlassen werden.
8.5 Betriebs- und Wirtschaftsräume dürfen nur von dem dazu befugten Krankenhauspersonal betreten werden. Die Stations- und Arztzimmer sowie die Pflegestützpunkte dürfen nur nach Einladung durch das Personal betreten werden. Die entsprechenden Hinweisschilder sind zu beachten.
§ 9 Besondere Regelungen für rechtlich untergebrachte Patient*innen
9.1 Für rechtlich untergebrachte Patient*innen gelten besondere Regelungen zu Ausgang, Besuch und Kommunikation. Diese werden individuell mitgeteilt.
9.2 In begründeten Fällen ist das Personal angewiesen, mitgebrachte Gegenstände zu kontrollieren.
§ 10 Parken
10.1 Auf dem Krankenhausgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Fahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen Flächen abgestellt werden.
10.2 Das jeweilige Entgelt für die Benutzung des Parkplatzes ist an den bereitgestellten Automaten zu bezahlen.
§ 11 Verstöße gegen die Hausordnung
11.1 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese Hausordnung kann eine disziplinarische Entlassung erfolgen, sofern dies medizinisch vertretbar ist.
11.2 Das Krankenhausdirektorium oder deren Beauftragte sind befugt, mündliche oder schriftliche Hausverbote auszusprechen. Eine Zuwiderhandlung gegen ein Hausverbot kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
11.3 Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen und sonstige Verletzungshandlungen kann Schadenersatz verlangt werden.
§ 12 Hausrecht
Das Krankenhausdirektorium übt das Hausrecht aus. Außerhalb dessen Geschäftszeiten wird es durch das diensthabende ärztliche oder pflegerische Personal wahrgenommen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Hausordnung gilt ab ihrer Veröffentlichung durch das Direktorium und ersetzt frühere Fassungen.
Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen einen angenehmen Aufenthalt.